So funktioniert die Strompreisbremse
Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten eine Strompreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Die Entlastung für Stromverbräuche soll rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 gelten. Zunächst ist geplant, dass die Strompreisbremse bis Ende Dezember 2023 läuft. Sie kann aber auch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Wie funktionieren die Regelungen im Detail und wie wird Ihr Stromanbieter ProEngeno diese für Sie umsetzen?
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten derzeit mit Hochdruck für Sie und wir informieren Sie laufend über wichtige Details. Erste Informationen haben wir hier schon einmal für Sie zusammengestellt.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
ProEngeno Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Was gilt für Unternehmen?
ProEngeno Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent der bisherigen Menge verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Auf welchen Stromverbrauch bezieht sich die Strompreisbremse?
Für die Berechnung der Entlastung durch die Strompreisbremse wird der bisherige Stromverbrauch zugrunde gelegt. Wie dieser ermittelt wird, hängt davon ab, ob Sie Standardlastprofil (SLP)-Kunde sind – dies trifft auf das Gros der Haushaltskunden zu – oder ob eine registrierte Leistungsmessung (RLM) erfolgt. Dies ist bei Unternehmen mit größeren Verbrauchsmengen die Regel. SLP-Kunden: Hier wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent beträgt dann 80 Prozent oder – bei Verbräuchen über 30.000 kWh – 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose. RLM-Kunden: Hier wird der Verbrauch des Kalenderjahres 2021 zugrunde gelegt. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.
Wie hoch ist die Entlastung?
Grundlage für das Beispiel ist hier eine vierköpfige Familie:
- Vierköpfige Familie
- Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
- Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh
- Neu: 50 ct/kWh
- Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat
- Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro
- Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro
Erläuterungen zur Entlastung
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat. Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht, hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann acht Euro niedriger als bisher.
Ab wann gilt die Strompreisbremse?
Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023. Geplant ist, dass die ersten Entlastungsbeträge ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dann soll auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgen. Das bedeutet, ab März 2023 wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU-Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später nur duch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Woher wissen die ProEngeno Kundinnen und -kunden, in welchem Umfang sie entlastet werden?
Wir werden unsere Stromkundinnen und -kunden bis spätestens März 2023 über Ihre Entlastung informieren. Wir teilen dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge kann man dann die finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in den kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilen wir die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit. Wie erhält man die Entlastung? Die Entlastung erfolgt automatisch über ProEngeno. Sie müssen nichts weiter veranlassen, Sie müssen keinen Kontakt zu uns aufnehmen und auch keinen Antrag auf Entlastung oder ähnliches stellen. Sie erhalten ab März 2023 von uns eine monatliche Gutschrift.
Warum lohnt es sich eigentlich, trotz Preisbremse weiter Strom zu sparen?
Zunächst einmal liegt auch der Preis des Basis-Kontingents mit 40 ct/kWh noch auf einem historisch hohen Niveau, die letzten 20 Prozent sind noch teurer. Jede eingesparte Kilowattstunde reduziert die Kosten. Außerdem ist in der Strompreisbremse ein weiterer Sparanreiz eingebaut. Die Entlastung hängt nämlich nicht vom aktuellen Verbrauch ab. Wenn Sie weniger als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs verbrauchen, erhalten Sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe.
Was ist, wenn ich den Versorger wechsle?
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt und sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Ich habe einen neuen Stromzähler eingerichtet. Werde ich für diese neue Entnahmestelle auch entlastet?
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert,beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums.
Wenn allerdings noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs im Jahr 2023 entlastet zu werden.
Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpen und E-Mobilität berücksichtigt?
Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einem über ein Standardlastprofil bilanzierten Zähler angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren.
Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die in der vorherigen Frage (neue Entnahmestelle) beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass zum Beispiel für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der in der vorherigen Frage (neue Entnahmestellen) beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.
Aktuelles | Informationen | 02.02.2023