FAQ - Häufige Fragen und Antworten

Wechsel

Wir beliefern unsere Kunden deutschlandweit. Jeder, der die Möglichkeit hat, seinen Energieversorger frei zu wählen, kann zu ProEngeno wechseln.

Sie haben mehrere Möglichkeiten, einen Vertrag bei uns abschließen. Melden Sie sich telefonisch Wenn Sie es eilig haben können Sie Ihren Tarif auf unserer Homepage berechnen und den Vertrag direkt abschließen. Den Rest übernehmen wir für Sie. In der Regel dauert der Wechsel nicht länger als zwei Wochen.

Der Wechsel zu ProEngeno ist kostenlos.

Jeder kann Energie von uns beziehen, egal wie viel Sie verbrauchen.

Ein Wechsel ist unter Beachtung Ihrer aktuellen Vertragslaufzeit jederzeit möglich.

Die Zählernummer finden Sie auf Ihrer letzten Abrechnung Ihres Versorgers. Falls Sie diese nicht zur Hand haben, finden Sie die Zählernummer auf dem Strom- und/oder Gaszähler.

Hinweis: Auf dem Zähler befinden sich meistens zwei Nummern. Die Zählernummer finden Sie entweder unter oder über dem Strichcode. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Gerätenummer (meistens steht hier Nr. davor). Gerne können Sie uns ein Foto Ihres Stromzählers zukommen lassen, wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Nummer korrekt ist.

Der durchschnittliche Jahresverbrauch liegt bei ca. 1.000 kWh.

Nein, der Zähler ist Eigentum des Netzbetreibers und muss beim Anbieterwechsel nicht ausgebaut werden.

Der Netzbetreiber ist Eigentümer des Zählers und liest wie gewohnt Ihren Zählerstand ab. Den Stand teilt uns Ihr Netzbetreiber elektronisch mit. Falls Sie die Abrechnung zu einem anderen Zeitpunkt wünschen, können Sie uns den von Ihnen abgelesenen Zählerstand gerne telefonisch oder schriftlich mitteilen.

In diesem Fall benötigen wir von Ihnen das genaue Auszugsdatum sowie den Endzählerstand.

Gerne beliefern wir Sie auch in Ihrer neuen Wohnung. Teilen Sie uns hierfür einfach Ihre neue Zählernummer, die Adresse sowie den genauen Tag der Schlüsselübergabe mit.

Einen Umzug dürfen wir nur schriftlich annehmen. Gerne können Sie uns dies per E-Mail, Fax oder Post mitteilen. Umzüge können bis zu sechs Wochen rückwirkend bearbeitet werden. Sie haben ein Sonderkündigungsrecht bei Umzügen und Auszügen.

In der Regel erstellen wir die erste Abrechnung nach einem Jahr. Sollten Sie eher eine Abrechnung wünschen, können Sie uns gerne Ihren Zählerstand mitteilen. Sollte Ihr örtlicher Netzbetreiber schon eher ablesen, kann es sein, dass Sie Ihre Abrechnung etwas früher als nach einem Jahr erhalten.

Hier können Sie sich eine Beispielabrechnung anschauen.

Die monatlichen Abschläge werden immer zum ersten Bankarbeitstag des Monats eingezogen.

Vertragsbedingungen

Die Vertragslaufzeit beträgt bei uns ein Jahr. Solange haben Sie auch eine Preisgarantie. Danach können Sie jeden Monat zum Monatsende kündigen.

Sie können bei uns in schriftlicher Form kündigen. Teilen Sie uns Ihre Kündigung einfach per Post, Fax oder E-Mail mit.

Sie haben die Möglichkeit, uns ein Lastschriftmandat zu erteilen. Wir buchen den monatlichen Abschlag dann immer zum ersten Bankarbeitstag von Ihrem Konto ab. Als Alternative können Sie den monatlichen Abschlag selbst überweisen. Dieser ist jeden Monat zum ersten Bankarbeitstag fällig.

Wir bieten Ihnen eine Preisgarantie von 365 Tagen ab Lieferbeginn. Leider können wir Ihnen aufgrund der aktuellen Situation keine Preisgarantie anbieten. Sollte es aber zu einer Preisanpassung kommen, sind wir verpflichtet, Ihnen dieses sechs Wochen vorher mitzuteilen. In diesem Fall haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Strompreisbremse

ProEngeno Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

ProEngeno Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent der bisherigen Menge verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Für die Berechnung der Entlastung durch die Strompreisbremse wird der bisherige Stromverbrauch zugrunde gelegt. Wie dieser ermittelt wird, hängt davon ab, ob Sie Standardlastprofil (SLP)-Kunde sind – dies trifft auf das Gros der Haushaltskunden zu – oder ob eine registrierte Leistungsmessung (RLM) erfolgt. Dies ist bei Unternehmen mit größeren Verbrauchsmengen die Regel. SLP-Kunden: Hier wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent beträgt dann 80 Prozent oder – bei Verbräuchen über 30.000 kWh – 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose. RLM-Kunden: Hier wird der Verbrauch des Kalenderjahres 2021 zugrunde gelegt. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.

Grundlage für das Beispiel ist hier eine vierköpfige Familie:

  • Vierköpfige Familie
  • Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
  • Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh
  • Neu: 50 ct/kWh
  • Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat
  • Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
  • Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat
  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro
  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat. Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht, hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann acht Euro niedriger als bisher.

Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023. Geplant ist, dass die ersten Entlastungsbeträge ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dann soll auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgen. Das bedeutet, ab März 2023 wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU-Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später nur duch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

Wir werden unsere Stromkundinnen und -kunden bis spätestens März 2023 über Ihre Entlastung informieren. Wir teilen dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge kann man dann die finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in den kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilen wir die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit. Wie erhält man die Entlastung? Die Entlastung erfolgt automatisch über ProEngeno. Sie müssen nichts weiter veranlassen, Sie müssen keinen Kontakt zu uns aufnehmen und auch keinen Antrag auf Entlastung oder ähnliches stellen. Sie erhalten ab März 2023 von uns eine monatliche Gutschrift.

Zunächst einmal liegt auch der Preis des Basis-Kontingents mit 40 ct/kWh noch auf einem historisch hohen Niveau, die letzten 20 Prozent sind noch teurer. Jede eingesparte Kilowattstunde reduziert die Kosten. Außerdem ist in der Strompreisbremse ein weiterer Sparanreiz eingebaut. Die Entlastung hängt nämlich nicht vom aktuellen Verbrauch ab. Wenn Sie weniger als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs verbrauchen, erhalten Sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe.

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt und sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert,beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums.

Wenn allerdings noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs im Jahr 2023 entlastet zu werden.

Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einem über ein Standardlastprofil bilanzierten Zähler angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren.

Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.

Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die in der vorherigen Frage (neue Entnahmestelle) beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass zum Beispiel für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der in der vorherigen Frage (neue Entnahmestellen) beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.

Bestandteile des Ökostrompreises

Das EEG ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Den Produzenten von Ökostrom wird ein Betrag dafür garantiert, dass sie ihren Strom ins Netz einspeisen. Der Ausbau ökologisch erzeugten Stroms wird dadurch gefördert. Die EEG-Umlage kompensiert die Differenz der Einspeisevergütung zu den aktuellen Marktpreisen und wird von allen Letztverbrauchern getragen. Ab dem 1. Juli 2022 müssen die Stromkunden die EEG-Umlage nicht mehr zahlen. Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben.

Um öffentliche Verkehrswege für die Verlegung von Leitungen nutzen zu können, muss der Energieversorger Entgelte an Städte und Gemeinden zahlen. Man nennt dies Konzessionsabgabe.

Die Kraft-Wärme-Kopplung-Abgabe fördert die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

Die Offshore-Umlage sichert Risiken der Anbindung von -Windparks an das Stromnetz ab; Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

Diese Umlage finanziert die Entlastung beziehungsweise Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten. Die aus der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

Das ist eine durch das Stromsteuergesetz / Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.

Hierbei handelt es sich um Entgelte für die Netzbetreiber für das Betreiben der Netzinfrastruktur und entsprechender Dienstleistungen wie z. B. das Ablesen von Zählerständen. Die Preise werden von den jeweiligen Netzbetreibern veröffentlicht.

Anbieter die ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren, erhalten hierfür eine Vergütung, die AbLaV Pauschale. Die Abschaltbarkeit von Verbrauchern dient der Systemsicherheit des Stromnetzes.

Genossenschaft

Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Generalversammlung der ProEngeno Energie eG, unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Damit hat er aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats der Genossenschaft, kann über die Verwendung von Gewinnen und ggf. den Umgang mit Verlusten entscheiden und ist bei allen richtungsweisenden Entscheidungen über die ProEngeno Energie eG beteiligt, die in der Generalversammlung getroffen werden.

Der Mindestbetrag beträgt 1 Anteil á 50,00 €

Nein. Da jedes Genossenschaftsmitglied unabhängig von der Höhe seiner Anteile nur eine Stimme hat, besteht die Gefahr der übermäßigen Einflussnahme Einzelner nicht.

Ja, man kann sein Geschäftsguthaben zweimal im Jahr erhöhen.

Nein. In unserer Satzung ist die sogenannte Nachschusspflicht für Mitglieder ausgeschlossen.

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres in schriftlicher Form kündigen. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Schluss des aktuellen Geschäftsjahres zugehen.

Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Die Zustimmung wird üblicherweise erteilt, wenn die Übertragung auch im Interesse der Genossenschaft erfolgt, wie z.B. bei einer Übertragung von den Eltern auf die Kinder. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.

Das Geschäftsguthaben wird nach dem Ausscheiden wieder zurückgezahlt.

Wenn ein Mitglied verstirbt, geht die Mitgliedschaft zunächst auf die Erben über, endet aber dann mit Ablauf des Geschäftsjahres.

Wir werden geprüft vom Genossenschaftsverband Weser-Ems. Dieser prüft, berät und betreut die genossenschaftlichen Unternehmen in der Region Weser-Ems.

Ihr Kundenservice

Sie können sich auch direkt bei uns melden.

Wir beraten Sie gerne telefonisch:
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